Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. - So können Eltern von Studenten Steuern sparen ...

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So können Eltern von Studenten Steuern sparen

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Neustadt a. d. W. (ots) -

Ein Studium ist teuer. Viele junge Leute können in dieser
Lebensphase ihre Existenz nicht aus eigener Kraft bestreiten. Da
müssen oft Mama und Papa ran - ein Einsatz, den der Fiskus würdigt.
So können Eltern, die ihren studierenden Nachwuchs sponsern, meist
Steuern sparen. Wie das funktioniert und was dabei zu beachten ist,
erklärt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).

Eltern, die ihren Kindern während des Studiums unter die Arme
greifen, haben grundsätzlich zwei Möglichkeiten, diese Unterstützung
steuerlich geltend zu machen. Entscheidend ist dabei die Frage, ob
für den erwachsenen Sprössling noch Anspruch auf Kindergeld
beziehungsweise den Kinderfreibetrag besteht oder nicht.

Bei Anspruch auf Kindergeld: Ausbildungsfreibetrag geltend machen

Maximal 924 Euro pro Jahr: Diesen Ausbildungsfreibetrag können Eltern
in vielen Fällen steuerlich geltend machen, wenn ihre erwachsenen
Kinder studieren oder eine Ausbildung absolvieren. Dabei spielt es
laut VLH-Experten keine Rolle, wie hoch die Einnahmen der Eltern
sind. Folgende Bedingungen müssen allerdings erfüllt sein, damit der
Fiskus den Freibetrag berücksichtigt:

- Das Kind muss volljährig sein.
- Es muss eine Berufsausbildung beziehungsweise ein Studium
absolvieren. Wichtig ist daher ein Nachweis der entsprechenden
Bildungs- oder Ausbildungsinstitution.
- Die Eltern müssen noch Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise auf
den Kinderfreibetrag haben.
- Das Kind muss während der Ausbildung außerhalb des elterlichen
Haushalts wohnen. Wichtig ist dabei die räumliche und
hauswirtschaftliche Selbstständigkeit der Tochter oder des Sohnes.
Diese ist nach Angaben der VLH-Profis in folgenden Fällen gegeben:

Das Kind lebt eigenständig
... ... in einer Mietwohnung.
... in einer WG.
... in einer Eigentumswohnung, die die Eltern nicht mitbewohnen.
... in einem Heim oder Internat.
Die vom Fiskus geforderte Selbstständigkeit ist übrigens nicht
gefährdet, wenn das Kind zum Beispiel die Ferien oder Wochenenden bei
den Eltern verbringt.

Der Ausbildungsfreibetrag wird nicht auf ein ganzes Jahr, sondern
Monat für Monat gewährt. Das bedeutet: Für jeden vollen
Kalendermonat, für den eine der aufgelisteten Bedingungen nicht
zutrifft, wird der Ausbildungsfreibetrag um ein Zwölftel reduziert.
Ein Beispiel: Endet die Ausbildung eines Kindes am 31. März eines
Kalenderjahres, dann wird der Ausbildungsfreibetrag folgendermaßen
berechnet: 924 Euro mal drei Zwölftel sind 231 Euro.

Eine zeitweilige Unterbrechung der Ausbildung hat in vielen Fällen
keine negativen Konsequenzen für die Gewährung des
Ausbildungsfreibetrags. Dies gilt zum Beispiel für typische
Übergangszeiten: etwa für die Phase zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten, für unterrichts- oder vorlesungsfreie Zeiten
oder für die Spanne zwischen dem Ende der Schule und dem Start einer
Lehre beziehungsweise eines Studiums.

Ebenfalls wichtig: Wird ein Elternpaar steuerlich nicht
zusammenveranlagt, hat jeder Partner Anrecht auf den halben
Ausbildungsfreibetrag. Beide können allerdings gemeinsam beantragen,
diese Teilung zugunsten eines Ehegatten aufzuheben.

Ohne Anspruch auf Kindergeld: Unterhaltszahlungen als
außergewöhnliche Belastungen absetzen

Auch Eltern, die keinen Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise
den Kinderfreibetrag haben, können Steuern sparen, wenn sie ihren
Nachwuchs bei Ausbildung oder Studium finanziell unterstützen. Der
Grund: Unterhaltszahlungen an die Sprösslinge und somit Ausgaben für
ihre Lehre beziehungsweise ihr Studium können die Eltern in diesen
Fällen oft als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. So lassen
sich nach Angaben der VLH-Profis für das Jahr 2017 unter Umständen
bis zu 8.820 Euro ansetzen, wobei eventuell noch die Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind hinzukommen können.

Damit der Fiskus die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche
Belastungen akzeptiert, ist allerdings - selbst bei bestehender
Unterhaltspflicht - eine Voraussetzung zu erfüllen: Der Empfänger der
Unterhaltszahlung muss bedürftig sein. Es muss für ihn also unmöglich
sein, seine Existenz selbst zu bestreiten. Dabei wird das Vermögen
des Unterhaltsempfängers berücksichtigt. Es darf die Grenze von
15.500 Euro nicht sprengen. In diesem Zusammenhang wird jedoch
Vermögen, das für die Existenz des Unterhaltsbeziehers notwendig ist
- etwa eine selbstgenutzte adäquate Eigentumswohnung -, nicht in die
Rechnung miteinbezogen.

Falls der Unterhaltsempfänger selbst über Einkünfte von mehr als
624 Euro im Jahr verfügt, zieht das Finanzamt alles, was über dieser
Summe liegt, vom ansetzbaren Höchstbetrag (für 2017 sind das 8.820
Euro) ab.

Über die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit mehr als 900.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem
die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei
zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von
der VLH.

Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die
Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.



Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
Fritz-Voigt-Straße 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax:
E-Mail:
Web: http://www.vlh.de/presse.html

Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V., übermittelt durch news aktuell

ID: 70554 | Quelle: ots | Datum: 08.11.2017

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